Bekanntmachung
Leider kommt es im Verlauf der kalten Jahreszeit immer wieder vor, dass Wasserleitungen, Gartenbewässerungseinrichtungen oder Wasserzähler durch Frost beschädigt werden. Hierdurch entstehen neben den mit dem Schadensergebnis verbundenen Unannehmlichkeiten oftmals zusätzlich hohe Reparaturkosten und es werden auch erhöhte Wassergebühren abgerechnet.
In vielen Fällen hätten Schäden an den Wasserversorgungseinrichtungen durch die rechtzeitige Sicherung vermieden werden können. Die Ver- und Entsorgungsbetriebe weisen daher darauf hin, rechtzeitig alle notwendigen Frostschutzmaßnahmen zu treffen, z.B.:
- Gartenbewässerungsleitungen und Zapfhähne vollständig zu entleeren;
- sonstige frostgefährdete Leitungen (z.B. an Außenwänden, in Fensternähe, in leer stehenden Gebäudeteilen) zu entleeren oder besonders zu schützen;
- die Wasseruhr vor Frost und auch vor anderen Beschädigungen zu sichern.
Wir weisen darauf hin, dass die Haftung für alle Beschädigungen an den Wasserversorgungseinrichtungen, einschließlich des Wasserzählers, den Grundstückseigentümern obliegt. Bitte beachten Sie auch zusätzliche Hinweise des Gebäudeversicherers.
Unsere Empfehlung: Schützen Sie somit bitte alle Einrichtungen vor Beginn der Frostperiode und kontrollieren Sie bitte auch im Verlauf des Winters, ob die getroffenen Schutzmaßnahmen ausreichend sind.