Nach § 10 Abs. 1 des Nieders. Kommunalwahlgesetzes (NKWG) ist für das Wahlgebiet der Gemeinde Bad Grund (Harz) ein Wahlausschuss zu bilden. Der Wahlausschuss besteht neben der Wahlleitung aus je sechs Beisitzern und je sechs stellv. Beisitzern, die auf Vorschlag der Parteien vom Wahlleiter zu berufen sind.
Gem. § 8 Abs. 2 der Niedersächsischen Kommunalwahlordnung (NKWO) werden die im Wahlgebiet vertretenen Parteien und Wählergruppen aufgefordert bis zum
5. Februar 2021
Wahlberechtigte als Beisitzer und stellv. Beisitzer für die Wahlausschüsse vorzuschlagen.
Die Beisitzer des Wahlausschusses üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus. Zur Übernahme eines solchen Wahlehrenamtes ist jede wahlberechtigte Person des Wahlgebiets verpflichtet.
Nach § 13 Abs. 2 NKWG dürfen Wahlbewerberinnen, Wahlbewerber, und Vertrauenspersonen für die Wahlvorschläge ein Wahlehrenamt nicht innehaben.
Die Berufung zu einem Wahlehrenamt dürfen nach § 13 Abs. 3 NKWG ablehnen:
- die Mitglieder des Bundestages und der Bundesregierung sowie des Landtages und der Landesregierung,
- die im öffentlichen Dienst Beschäftigten, die amtlich mit der Vorbereitung und Durchführung der Wahl oder mit der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe und Sicherheit betraut sind,
- Wahlberechtigte, die das 65. Lebensjahr vollendet haben,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass ihnen die Fürsorge für ihre Familie die Ausübung des Amtes in besonderer Weise erschwert,
- Wahlberechtigte, die glaubhaft machen, dass sie aus dringendem beruflichen Grund oder durch Krankheit oder Gebrechen verhindert sind, das Amt ordnungsgemäß auszuüben,
6. Wahlberechtigte, die sich am Wahltag aus zwingenden Gründen außerhalb ihres Wohnortes aufhalten.
Werden von den Parteien keine oder nicht genügend Wahlberechtigte vorgeschlagen, erfolgt die Berufung nach dem Ermessen der Wahlleitung.
gez.
Fred Langner