36. Änderung des Flächennutzungsplanes der Samtgemeinde Bad Grund (Harz)
Das Niedersächsische Ministerium für Soziales, Frauen, Familie und Gesundheit hat die vom Rat der Samtgemeinde Bad Grund (Harz) am 26. Juni 2007 beschlossene 36. Änderung des Flächennutzungsplanes gemäß § 6 des Baugesetzbuches (BauGB) mit Verfügung vom 30. Januar 2008, Az. 502.4 RV-BS 21101-156001-036/316, genehmigt. Der Geltungsbereich dieser 36. Änderung ist nachstehend ersichtlich:
36. Änderung des Flächennutzungsplanes
Die Genehmigung der 36. Änderung des Flächennutzungsplanes wird hiermit bekannt gemacht. Mit dieser Bekanntmachung wird diese Änderung wirksam (§ 6 Abs. 5 BauGB).
Die 36. Änderung des Flächennutzungsplanes einschließlich des zugehörigen Erläuterungsberichtes kann im Rathaus der Samtgemeinde Bad Grund (Harz), Fachbereich 3, An der Mühlenwiese 1, 37539 Windhausen, während der Besuchszeiten (montags bis freitags 9.00 – 12.00 Uhr, montags und donnerstags 14.00 – 16.00 Uhr) von jedermann eingesehen und über deren Inhalt Auskunft verlangt werden.
Es wird darauf hingewiesen, dass die Verletzung der in § 214 Abs. 1 Nr. 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften dann unbeachtlich ist, wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Bad Grund (Harz) geltend gemacht worden sind. Mängel der Abwägung sind unbeachtlich, wenn sie nicht innerhalb von sieben Jahren seit dieser Bekanntmachung schriftlich gegenüber der Samtgemeinde Bad Grund (Harz) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften oder den Mangel der Abwägung begründen soll, ist darzulegen (§ 215 Abs. 1 BauGB).